§ 1 Name, Sitz |
| (1) |
Der Verein führt den Namen „Hilfe für Anekal e.V.“. |
| (2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. |
| (3) |
Der Verein beantragt die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden. |
nach oben § 2 Geschäftsjahr |
| (1) |
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
| (2) |
Das auf die Eintragung folgende Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es dauert von der Eintragung bis zum 31.12. |
nach oben § 3 Organe des Vereins |
| |
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
nach oben § 4 Zweck und Aufgabe des Vereins |
| (1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung insbesondere von bedürftigen Kindern, die eine Schulausbildung in Anekal bei Bangalore/Indien erhalten sollen. |
| (2) |
Der Verein verfolgt keine politischen oder weltanschauliche Zwecke. |
| (3) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (4) |
Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich den in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecken; Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. |
| (5) |
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es ist nicht zulässig, Personen durch Ausgaben zu begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind. |
nach oben § 5 Mitglieder
Der Verein hat folgende Mitglieder: |
| (1) |
Aktive Mitglieder: Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die älter als 18 Jahre sind. |
| (2) |
Fördernde Mitglieder: Natürliche Personen über 18 Jahre, die sich ausdrücklich als Fördermitglieder bezeichnen, juristische Personen und eingetragene Vereine. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell; Rechte aus der Mitgliedschaft können sie nicht in Anspruch nehmen. |
| (3) |
Jugendmitglieder: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. |
nach oben § 6 Erwerb der Mitgliedschaft |
| (1) |
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, sowie jeder eingetragene Verein werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. |
| (2) |
Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus. |
| (3) |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über die Annahme der Beitrittserklärung wird dem Antragsteller schriftlich unverzüglich nach Eingang des Aufnahmeantrags und Behandlung in der nächsten Vorstandssitzung mitgeteilt. Die Entscheidung ergeht ohne Begründung. |
| (4) |
Die Mitgliedschaft wird rückwirkend wirksam zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung mit Zustellung der Aufnahmebestätigung. |
nach oben § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| (1) |
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. |
| (2) |
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste bzw. deren Aushändigung bei Erstattung der Kopierkosten. |
| (3) |
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Einziehung erfolgt durch Bankabbuchungsauftrag. |
| (4) |
Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht bezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen. |
nach oben § 8 Ende der Mitgliedschaft |
| (1) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Aufhebung, Löschung im Vereins- oder Handelsregister. |
| (2) |
Der Austritt aus dem Verein kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. |
| (3) |
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vereinssatzung oder sonstigem Verhalten, das geeignet sein könnte, die Zwecke des Vereins oder die sach- und zweckbezogene Arbeit im Verein zu gefährden. |
nach oben § 9 Mitgliederversammlung |
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind. |
| (2) |
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes der Versammlung eingeladen werden. Die Einladungsfrist beträgt 20 Tage. Die Einladung hat schriftlich, per fax oder e-mail oder in einer vergleichbaren elektronischen Weise zu erfolgen. Sie kann insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied dem Verein eine ensprechende Verbindung angegeben hat. Im Zweifel ist der Zeitpunkt der Absendung oder Aufgabe bei der Post maßgeblich. |
| (3) |
Die Mitgliederversammlung muß jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
| | - | Entgegennahme des Berichts des Vorstands; |
| - | Wahl und Entlastung des Vorstands; |
| - | Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; |
| - | Wahl eines Rechnungsprüfers |
| - | Entscheidung über eingereichte Anträge; |
| - | Entscheidung über Satzungsänderungen; |
| - | Entscheidung über die Auflösung des Vereins. |
|
| (4) |
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs. Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu setzen, sofern sie rechtzeitig eingereicht sind. Während der Mitgliederversammlung können Anträge von Mitgliedern, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden. |
| (5) |
Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende(n) geleitet. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, die Versammlungsleitung einem anderen Mitglied zu übertragen. Für die Dauer von Wahlen kann die Mitgliederversammlung einer anderen Person die Leitung der Versammlung übertragen. |
| (6) |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Mitglieder haben das Recht, dieses Protokoll in der Geschäftsstelle einzusehen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
| (7) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlaß zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Für diese Versammlung gelten die Regeln gemäß § 9 sinngemäß. |
nach oben § 10 Wahlen und Abstimmungen |
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. |
| (2) |
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei allen Wahlen und Abstimmungen je eine Stimme. Abstimmungen erfolgen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt oder die Satzung nichts anderes vorschreibt, durch Handzeichen. Wird von der Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gestellten Antrag. Bei Wahlen ist die offene Wahl durch Handzeichen möglich; beantragt jedoch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied die geheime Wahl, so ist diesem Antrag zu entsprechen. |
| (3) |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich. Die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse erfolgt durch Unterschrift eines Vorstandsmitglieds unter das Protokoll der Mitgliederversammlung, in dem die Beschlüsse festzuhalten sind. |
| (4) |
Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 7 aktive Mitglieder anwesend sind:
| | - | Änderung der Satzung; |
| - | Auflösung des Vereins; |
| - | Vorzeitige Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder |
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nach oben § 11 Vorstand |
| (1) |
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. |
| (2) |
Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neu gewählten Amtsträger. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Wiederwahl ist zulässig. |
| (3) |
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren StellvertreterInnen, dem/der SchatzmeisterIn. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder des Vorstands wählen, deren Anzahl sie selbst bestimmt. |
| (4) |
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. |
| (5) |
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. |
| (6) |
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
| (7) |
Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder von 10 % der Mitglieder durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf, vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden. Das abzuberufende Vorstandsmitglied ist von dem entsprechenden Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung rechtzeitig, mindestens eine Woche vor Versand der Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu informieren. Es ist vom Vorstand vor der Beschlußfassung anzuhören. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur mit seinem Einverständnis oder aus wichtigem Grunde zulässig. |
| (8) |
Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen, ohne wichtigen Grund aber nicht zur Unzeit. Die Niederlegung erfolgt durch entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden. |
| (9) |
Hat ein Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt oder ist es durch die Mitgliederversammlung abberufen worden, so kann die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes ein Mitglied nachwählen. Auch der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied bestimmen, dass für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit in den Vorstand eintritt. |
nach oben § 12 Vertretung des Vereins |
| (1) |
Im Außenverhältnis wird der Verein vertreten durch den/die Vorsitzende(n), seine StellvertreterInnen und den/die SchatzmeisterIn (§ 25 BGB). Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des Vereins. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinschaftlich. |
| (2) |
Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben, dürfen nur schriftlich abgeschlossen werden. Sie müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. |
| (3) |
Vorstandsmitglieder sind von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft ein Vorstandsmitglied rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder wenn nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet werden. Eine Befreiung von diesen Vorschriften kann nur einstimmigen Beschluß der anwesenden Mitglieder einer Vorstandssitzung herbeigeführt werden und zwar nur für jeden Einzelfall. |
nach oben § 13 Auflösung |
| (1) |
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck ausschließlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. |
| (2) |
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie gem. § 4 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung zu befinden hat, bestimmt diese gemeinnützige Einrichtung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes. Kommt es zu keinem derartigen Beschluss, entscheidet der Liquidator mit Zustimmung des Finanzamtes im Sinne dieser Satzung. |
nach oben § 14 Änderungen durch den Vorstand, Inkrafttreten |
| |
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen insoweit vorzunehmen, als das Finanzamt oder das Registergericht dies für erforderlich halten. |
| |
Vorstehende Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
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